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Bun­des­tag ver­ab­schie­det Sanie­rungs­ge­setz mit Altfallregelung

Bundestag verabschiedet die Regelung, durch die § 3a EStG, § 7b GewStG (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) in Kraft gesetzt werden

Feuerwehrmann löscht BrandSanierungsgewinne sollen durch § 3a EStG und § 7b GewStG wieder steuerfrei werden. Nach dem die EU-Kommission durch einen Comfort Letter Ihr "ok" gegeben hat, ist nun der Gesetzgeber am Zug (wir hatten berichtet). Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass das Gesetz erst in Kraft tritt, wenn ein förmlicher Beschluss ergeht. Der Comfort Letter aus Brüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Bundestag beschließt In-Kraft-Treten

Der Gesetzgeber hat das In-Kraft-Treten im Jahressteuergesetz 2018 geregelt, welches den sperrigen Namen "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" trägt (BT-Drs. 19/5595). Dabei hat er Artikel 19 "Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge" noch einmal umformuliert:

"Die Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) in Kraft. Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) wird aufgehoben"

Die Regelung klingt erst einmal kompliziert. Die Daten zum In-Kraft-Treten beziehen sich aber auf das ursprüngliche Artikel-Gesetz. Inhaltlich gilt die Neuregelung für alle Sanierungsgewinne nach dem 8. Februar 2018. Dies regelt § 52 Abs. 4 EStG-neu:

„(4a) § 3a in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“

Für die Gewerbesteuer regelt § 36 Abs. 2c dies entsprechend. Den vollständigen Wortlaut der Neuregelung finden Sie auf unserer Seite Gesetzliche Regelungen zu Sanierungsgewinnen.

Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Bt-Drs. 19/5595 vom 7. November 2018) begründet dies wie folgt:

Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) Durch Artikel 19 werden die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) in Kraft gesetzt. Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Regelung geprüft und mitgeteilt, dass sie mit Blick auf die bisherige einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Sanierungserträgen in der Anwendungspraxis zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht besteht. Diese Regelung kann daher aus beihilferechtlicher Sicht ohne ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG, § 7b GewStG) kann zum 5. Juli 2017, d. h. dem nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) für dieses Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt (Tag nach der Verkündung) nunmehr in Kraft gesetzt werden.

Die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier: (Bundesrat, Drucksache 372/18 vom 21. September 2018 (Seite 37 ff.))

Optionale Altfallregelung für Sanierungsgewinne

Der Bundestrat hatte den Gesetzgeber gebeten, die Möglichkeit einer Alt-Fallregelung für Besteuerungsfälle zu prüfen, in denen der Schuldenerlass bis zum 8. Februar 2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.

Die Finanzverwaltung hatte zwar durch entsprechende Verwaltungsanweisungen Vertrauensschutz zugesagt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einer ganzen Reihe von Urteilen sowohl diese Vertrauensschutzregelung als auch den danach ergangenen Nicht-Anwendungserlass zu seinen Urteilen für unwirksam erklärt. Gerichte dürfen / werden faktisch den (alten) Sanierungserlass nicht berücksichtigen (wir hatten auch hierzu ausführlich berichtet).

Nachdem die Bundesregierung in Ihrer Stellungnahme eine Prüfung zugesagt hatte, hat der Finanzausschuss in letzter Minute eine Regelung für Altfälle eingefügt.

§ 52 Abs. 4a EStG wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“

§ 52 Abs. 5 EStG wird folgender Satz angefügt:

„§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.“

Ergänzt werden die Regelungen durch einen entsprechenden Verweis in den Anwendungsregelungen zum Körperschaftsteuergesetz. Nach § 34 Abs. 3a KStG wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) § 8 Absatz 8 Satz 6, § 8 Absatz 9 Satz 9, § 8c Absatz 2, § 8d Absatz 1 Satz 9, § 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 52 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] stellt.“

Ebenfalls angepasst wird die Anwendungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz. Dem § 36 Abs. 2c GewStGwird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“

Dazu heißt es in der Begründung des Finanzausschusses:

§ 52 Absatz 4a Satz 3 EStG – neu –
Durch die Ergänzung von § 52 Absatz 4a EStG ist die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG) auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat (sog. Altfälle). Damit ist für die betroffenen Steuerpflichtigen auch in Altfällen ausreichende Rechtssicherheit und die Eröffnung des Rechtsweges bei Ablehnung der Annahme eines begünstigten Sanierungsertrages durch die Finanzverwaltung gegeben.
§ 52 Absatz 5 Satz 4 EStG– neu –
Durch die Ergänzung von § 52 Absatz 5 EStG wird sichergestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Steuer-pflichtige die Steuerbefreiung des § 3a EStG in einem sog. Altfall beantragt, das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 3c Absatz 4 EStG anzuwenden ist.
§ 34 Absatz 3b KStG – neu –
Folgeänderung aus § 52 Absatz 4a Satz 3 EStG. Die Anwendung des § 3a EStG wird im Körperschaftsteuergesetz in Fällen eines Betriebes gewerblicher Art, einer Eigengesellschaft, der Verlustregelungen und der Organschaft angepasst. Die Regelung stellt sicher, dass dies auch dann berücksichtigt wird, wenn der Steuerpflichtige in sog. Altfällen die Anwendung des § 3a EStG beantragt.
§ 36 Absatz 2c Satz 3 GewStG – neu –
Durch die Ergänzung von § 36 Absatz 2c GewStG ist die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 7b GewStG) auch für Zwecke der Gewerbesteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Fällen anzuwenden, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat (sog. Altfälle). Hierbei handelt es sich um ein eigen-ständiges gewerbesteuerliches Antragsrecht. Damit ist für die betroffenen Steuerpflichtigen auch in Altfällen aus-reichende Rechtssicherheit, insbesondere bei Beschreitung des Rechtsweges bei Ablehnung der Annahme eines begünstigten Sanierungsertrages durch die Finanzverwaltung, gegeben.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne (für alle Maßnahmen nach dem 8. Februar 2017) ist so gut wie da! Zwar muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Dies ist jedoch trotz kontroverser politischer Diskussionen zu anderen Bestandteilen des Gesetzes (unter anderem zur Dienstwagenbesteuerung) zu erwarten. Das ist die lang erhoffte, gute Nachricht.

Die neu eingefügte Altfall-Regelung stellt den Steuerpflichtigen vor die Wahl:

  • Er kann die Neuregelung in Anspruch nehmen,
  • trotz großer rechtlicher Bedenken auf den von der Finanzverwaltung zugesagten Vertrauensschutz hoffen oder
  • oder wie bislang die Entstehung von Sanierungsgewinnen durch entsprechende Maßnahmen vermeiden.

Künftig werden Steuerpflichtige damit wirtschaftlich abwägen müssen, welcher Weg für Sie der günstigste ist. Dies gilt in gewissem Maße auch für Fälle, in denen die Sanierungsgewinne nach dem 8. Februar 2017 entstehen. Denn die neue Regelung greift nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Es ist derzeit noch offen, ob es der Steuerpflichtige in der Hand hat, durch schlichtes Nicht-Nachweisen der Voraussetzungen die Nicht-Anwendung der Regelung zu erreichen.

Ihr

Raoul Kreide

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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27. September 2023 - Seite 1 von 1