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Insol­venz­an­trags­pflicht wird ausgesetzt

"Corona" beschäftigt uns alle und sorgt nicht nur für gesundheitliche Beeinträchtigungen. Auch die Wirtschaft spürt erhebliche Einschnitte: Arbeitskräfte fallen aus, Lieferketten werden unterbrochen, Aufträge storniert.

Um zu vermeiden, dass Unternehmen durch die aktuellen Ereignisse gezwungen sind, einen Insolvenzantrag zu stellen, hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) heute nachmittag bekannt gegeben, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden soll:

Bis zum 30.09.2020 setzen wir die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aus. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs des Coronavirus für die Realwirtschaft abzufedern.

Christine Lambrecht zur Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen (Quelle: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Zitate/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html).

Weiter heißt es in der Mitteilung:

Wir wollen verhindern, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb flankieren wir das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 für die betroffenen Unternehmen. Mit diesem Schritt tragen wir dazu bei, die Folgen des Ausbruchs für die Realwirtschaft abzufedern.

Der Gesetzgeber hatte schon bei früheren Hochwasserkatastrophen davon Gebrauch gemacht, die Insolvenzantragspflicht durch Gesetzt vorrübergehend auszusetzen bzw. einzuschränken. Wie genau die neue Regelung aussehen wird, ist noch nicht bekannt. Sie dürfte sich jedoch an den früheren Regelungen orientieren. Zum geplanten Inhalt führt die Pressemitteilung des BMJV aus:

Als Vorbild hierfür dienen Regelungen, die anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden.

Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für das BMJV für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.

Die vollständige Pressemitteilung finden Sie hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/031620_Insolvenzantragspflicht.html


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«Sanie­rungs­klau­sel» kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe

EU-Kommission billigt Sanierungklausel: Keine verbotene Beihilfe

Die Europäische Kommission hat nach einer am 22. Januar 2020 veröffentlichten Pressemitteilung entschieden: Die „Sanierungsklausel“, eine deutsche Steuervergünstigung für notleidende Unternehmen, ist keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften.

Grundsätzlich sind Verlustvorträge steuerlich nicht mehr nutzbar, wenn mehr als 50 % der Anteile eines Unternehmens übertragen werden (§ 8c Abs. 1 KStG). Die Sanierungsklausel (§ 8c Abs. 1a KStG) ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Übertragung von Anteilen in schädlichem Umfang.

Die Sanierungsklausel § 8c Abs. 1a KStG

§ 8c Abs. 1a KStG lautet:

"Für die Anwendung des Absatzes 1 ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unbeachtlich. Sanierung ist eine Maßnahme, die darauf gerichtet ist, die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu verhindern oder zu beseitigen und zugleich die wesentlichen Betriebsstrukturen zu erhalten. Die Erhaltung der wesentlichen Betriebsstrukturen setzt voraus, dass

1. die Körperschaft eine geschlossene Betriebsvereinbarung mit einer Arbeitsplatzregelung befolgt oder

2. die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Beteiligungserwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinngemäß; oder

3. der Körperschaft durch Einlagen wesentliches Betriebsvermögen zugeführt wird. Eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung liegt vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 Prozent des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. Wird nur ein Anteil an der Körperschaft erworben, ist nur der entsprechende Anteil des Aktivvermögens zuzuführen. Der Erlass von Verbindlichkeiten durch den Erwerber oder eine diesem nahestehende Person steht der Zuführung neuen Betriebsvermögens gleich, soweit die Verbindlichkeiten werthaltig sind. Leistungen der Kapitalgesellschaft, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, mindern den Wert des zugeführten Betriebsvermögens. 6Wird dadurch die erforderliche Zuführung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

Keine Sanierung liegt vor, wenn die Körperschaft ihren Geschäftsbetrieb im Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs im Wesentlichen eingestellt hat oder nach dem Beteiligungserwerb ein Branchenwechsel innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfolgt."

Die Begründung der Pressemitteilung

"Die Entscheidung folgt auf Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Fälle C-203/16, C-208/16, C-209/16, C-219/16), der 2018 eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärte. Um diese Urteile umzusetzen, hat die Kommission die Maßnahme anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet, einschließlich der Vorschriften des deutschen Rechts, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen.

Die EU-Wettbewerbsaufsicht kam zu dem Schluss, dass die Sanierungsklausel nicht von diesen allgemeinen Regeln abweicht und daher notleidenden Unternehmen keinen selektiven Vorteil gegenüber anderen Unternehmen verschafft."

Die rückwirkende Wiedereinführung des § 8c Abs. 1a KStG

Der deutsche Gesetzgeber hatte schon mit dem Jahressteuergesetz 2018 reagiert und nach rechtskräftigem Abschluss des Gerichtsverfahrens § 8c Abs. 1a KStG rückwirkend wieder in Kraft gesetzt (§ 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG). Nach § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG n. F. bleibt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8c Abs. 1a KStG ein nach dem 31.12.2007 erfolgter Beteiligungserwerb bei der Anwendung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n. F. unberücksichtigt.

Einschätzung

Die Entscheidung war (über)fällig. Es ist zu begrüßen, dass die EU-Kommission sich nunmehr der Sichtweise des Europäischen Gerichtshofs anschließt. Dies beschert die lang ersehnte Rechtssicherheit und sollte zugleich auch für die Frage der Zulässigkeit der Steuerfreiheit auf Sanierungsgewinne noch besseren "comfort" bieten als der bisherige Comfort Letter.

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Sanie­rungs­ge­win­ne: Gesetz tritt in Kraft

Mit der Zustimmung des Bundesrates vom 23. November 2018 wurde das Gesetz verabschiedet, durch das die Neuregelungen zu Sanierungsgewinnen endgültig in Kraft treten. Die Neuregelungen gelten rückwirkend ab dem 9. Feburar 2017 und auf Antrag auch für Alt-Fälle.

Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetz wurde am 14. Dezember 2018 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2018, Teil I Nr. 45, 2338) veröffentlicht und ist am 15. Dezember 2018 in Kraft getreten (Artikel 20).

Seit dem 15. Dezember gilt der Artikel 19 dieses Gesetzes. Durch diesen wird das In-Kraft-Treten der Regelungen zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen im "Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen" vom 27. Juni 2017 (BGBl. 2017, Seite 2074) angeordnet. Damit entfällt die bisherige Klausel, wonach das In-Kraft-Treten von einer förmlichen Beihilfentscheidung der EU-Kommission abhängt.

Ebenfalls in Kraft ist jetzt die so genannte "Altfall-Regelung": Auf Antrag des Steuerpflichtigen sind die Neuregelungen auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden (§ 52 Abs. 4a EStG-NEU, § 36 Abs. 2c GewStG-NEU)

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Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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Comfort Letter zum Sanierungserlass

Com­fort let­ter zu Sanie­rungs­ge­win­nen auf Anfra­ge verfuegbar

IfSBR veröffentlicht Comfort Letter zum Sanierungserlass

Sanierungsgewinne

Erstmals ist der Comfort Letter der EU-Kommission zur Besteuerung von Sanierungsgewinnen zugänglich. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat uns mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt ist, den Comfort Letter der EU-Kommission auf der Seite des BMF verfügbar zu machen.

Nach Abstimmung mit dem BMF können wir Ihnen den Comfort Letter jedoch auf Anfrage zur Verfügung stellen. Bitte wenden nutzen Sie dazu unser Kontaktformular. Ihre Anfrage wird durch Dr. Raoul Kreide (GSK Stockmann) beantwortet werden und mit Ihrer Anfrage erklären Sie Ihr Einverständnis, dass Ihre Daten zur Bearbeitung Ihres Anliegens gespeichert werden. Eine Weitergabe darüber hinaus erfolgt nicht.

Über die wesentlichen Inhalte hatten wir bereits am 17. Oktober 2018 berichtet (hier finden Sie den entsprechenden Blogeintrag). Die EU-Kommission ist der Auffassung, dass es sich um eine so genannte "Alt-Beihilfe" handelt und damit keine Notifizierungspflicht besteht. Die Beschlussemfpehlung des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/5595 vom 7. November 2018) erläutert dies wie folgt:

Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Regelung geprüft und mitgeteilt, dass sie mit Blick auf die bisherige einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Sanierungserträgen in der Anwendungspraxis zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht besteht. Diese Regelung kann daher aus beihilferechtlicher Sicht ohne ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden.

Worum handelt es sich bei einem "Comfort Letter" eigentlich? Diese Frage hatten wir in diesem Blogbeitrag näher beleuchtet. Dort finden Sie auch Hintergründe zu der entscheidenden Argumantation: Es handelt sich um eine Alt-Beihilfe. Was man jedoch nicht vergessen darf: Alt-Beihilfen sind zwar zulässig. Aber nur, bis die EU-Kommission die Unionsrechtswidrigkeit feststellt. Die EU-Kommission (ggf. Jahre späte runter neuer Leitung) könnte also ihre Ansicht ändern und eine Prüfung einleiten. Mit dem Comfort Letter hat sie lediglich mitgeteilt, dass sie aktuell eben keinen Ansatzpunkt und Anlass sieht, eine solche Prüfung durchzuführen.

Der Gesetzgeber ist aktuell dabei, die Regelung in Kraft zu setzen. Der Bundestag hat das Gesetz am 9. November 2018 beschlossen. (Auch hierzu hatte wir berichtet). Die Zustimmung des Bundesrats wird für den 23. November erwartet.

Daneben hatte der Bundesrat um Prüfung gebeten, ob eine gesetzliche Regelung für Alt-Fälle aufgenommen werden kann. Informationen zum aktuellen Gesetzgebungsverfahren: Sanierungsgewinne – Gesetz kommt – Bundesrat schlägt Regelung für Altfälle vor Dazu kam es jedoch leider nicht. Das Gesetz wurde ohne ergänzende Altfall-Regelung in Kraft gesetzt.

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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Bun­des­tag ver­ab­schie­det Sanie­rungs­ge­setz mit Altfallregelung

Bundestag verabschiedet die Regelung, durch die § 3a EStG, § 7b GewStG (Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen) in Kraft gesetzt werden

Feuerwehrmann löscht BrandSanierungsgewinne sollen durch § 3a EStG und § 7b GewStG wieder steuerfrei werden. Nach dem die EU-Kommission durch einen Comfort Letter Ihr "ok" gegeben hat, ist nun der Gesetzgeber am Zug (wir hatten berichtet). Die ursprüngliche Regelung sah vor, dass das Gesetz erst in Kraft tritt, wenn ein förmlicher Beschluss ergeht. Der Comfort Letter aus Brüssel erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Bundestag beschließt In-Kraft-Treten

Der Gesetzgeber hat das In-Kraft-Treten im Jahressteuergesetz 2018 geregelt, welches den sperrigen Namen "Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" trägt (BT-Drs. 19/5595). Dabei hat er Artikel 19 "Inkraftsetzung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge" noch einmal umformuliert:

"Die Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) in Kraft. Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) wird aufgehoben"

Die Regelung klingt erst einmal kompliziert. Die Daten zum In-Kraft-Treten beziehen sich aber auf das ursprüngliche Artikel-Gesetz. Inhaltlich gilt die Neuregelung für alle Sanierungsgewinne nach dem 8. Februar 2018. Dies regelt § 52 Abs. 4 EStG-neu:

„(4a) § 3a in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden. Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.“

Für die Gewerbesteuer regelt § 36 Abs. 2c dies entsprechend. Den vollständigen Wortlaut der Neuregelung finden Sie auf unserer Seite Gesetzliche Regelungen zu Sanierungsgewinnen.

Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Bt-Drs. 19/5595 vom 7. November 2018) begründet dies wie folgt:

Artikel 2 und 3 Nummer 1 bis 4 sowie Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) Durch Artikel 19 werden die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) in Kraft gesetzt. Die Generaldirektion Wettbewerb der Kommission hat die Regelung geprüft und mitgeteilt, dass sie mit Blick auf die bisherige einkommen-, körperschaft- und gewerbesteuerrechtliche Behandlung von Sanierungserträgen in der Anwendungspraxis zu dem Ergebnis gekommen ist, dass für die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen unbeschadet bestimmter formaler und administrativer Änderungen bei der steuerrechtlichen Behandlung von Sanierungserträgen unter dem Gesichtspunkt der bestehenden Maßnahme keine Notifizierungspflicht besteht. Diese Regelung kann daher aus beihilferechtlicher Sicht ohne ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG, § 7b GewStG) kann zum 5. Juli 2017, d. h. dem nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) für dieses Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Inkrafttretenszeitpunkt (Tag nach der Verkündung) nunmehr in Kraft gesetzt werden.

Die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier: (Bundesrat, Drucksache 372/18 vom 21. September 2018 (Seite 37 ff.))

Optionale Altfallregelung für Sanierungsgewinne

Der Bundestrat hatte den Gesetzgeber gebeten, die Möglichkeit einer Alt-Fallregelung für Besteuerungsfälle zu prüfen, in denen der Schuldenerlass bis zum 8. Februar 2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.

Die Finanzverwaltung hatte zwar durch entsprechende Verwaltungsanweisungen Vertrauensschutz zugesagt. Der Bundesfinanzhof hat jedoch in einer ganzen Reihe von Urteilen sowohl diese Vertrauensschutzregelung als auch den danach ergangenen Nicht-Anwendungserlass zu seinen Urteilen für unwirksam erklärt. Gerichte dürfen / werden faktisch den (alten) Sanierungserlass nicht berücksichtigen (wir hatten auch hierzu ausführlich berichtet).

Nachdem die Bundesregierung in Ihrer Stellungnahme eine Prüfung zugesagt hatte, hat der Finanzausschuss in letzter Minute eine Regelung für Altfälle eingefügt.

§ 52 Abs. 4a EStG wird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“

§ 52 Abs. 5 EStG wird folgender Satz angefügt:

„§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.“

Ergänzt werden die Regelungen durch einen entsprechenden Verweis in den Anwendungsregelungen zum Körperschaftsteuergesetz. Nach § 34 Abs. 3a KStG wird folgender Absatz 3b eingefügt:

„(3b) § 8 Absatz 8 Satz 6, § 8 Absatz 9 Satz 9, § 8c Absatz 2, § 8d Absatz 1 Satz 9, § 15 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 und § 15 Satz 1 Nummer 1a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) sind auch für Veranlagungszeiträume vor 2017 anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 52 Absatz 4a Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels … des Gesetzes vom … (BGBl. I S. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes] stellt.“

Ebenfalls angepasst wird die Anwendungsvorschrift im Gewerbesteuergesetz. Dem § 36 Abs. 2c GewStGwird folgender Satz angefügt:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 7b auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.“

Dazu heißt es in der Begründung des Finanzausschusses:

§ 52 Absatz 4a Satz 3 EStG – neu –
Durch die Ergänzung von § 52 Absatz 4a EStG ist die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 3a EStG) auf Antrag des Steuerpflichtigen auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat (sog. Altfälle). Damit ist für die betroffenen Steuerpflichtigen auch in Altfällen ausreichende Rechtssicherheit und die Eröffnung des Rechtsweges bei Ablehnung der Annahme eines begünstigten Sanierungsertrages durch die Finanzverwaltung gegeben.
§ 52 Absatz 5 Satz 4 EStG– neu –
Durch die Ergänzung von § 52 Absatz 5 EStG wird sichergestellt, dass auch in den Fällen, in denen der Steuer-pflichtige die Steuerbefreiung des § 3a EStG in einem sog. Altfall beantragt, das Betriebsausgabenabzugsverbot des § 3c Absatz 4 EStG anzuwenden ist.
§ 34 Absatz 3b KStG – neu –
Folgeänderung aus § 52 Absatz 4a Satz 3 EStG. Die Anwendung des § 3a EStG wird im Körperschaftsteuergesetz in Fällen eines Betriebes gewerblicher Art, einer Eigengesellschaft, der Verlustregelungen und der Organschaft angepasst. Die Regelung stellt sicher, dass dies auch dann berücksichtigt wird, wenn der Steuerpflichtige in sog. Altfällen die Anwendung des § 3a EStG beantragt.
§ 36 Absatz 2c Satz 3 GewStG – neu –
Durch die Ergänzung von § 36 Absatz 2c GewStG ist die Steuerbefreiung für Sanierungserträge (§ 7b GewStG) auch für Zwecke der Gewerbesteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen in den Fällen anzuwenden, in denen der Schuldenerlass vor dem 9. Februar 2017 stattgefunden hat (sog. Altfälle). Hierbei handelt es sich um ein eigen-ständiges gewerbesteuerliches Antragsrecht. Damit ist für die betroffenen Steuerpflichtigen auch in Altfällen aus-reichende Rechtssicherheit, insbesondere bei Beschreitung des Rechtsweges bei Ablehnung der Annahme eines begünstigten Sanierungsertrages durch die Finanzverwaltung, gegeben.

Stellungnahme zum Gesetzentwurf

Die Steuerfreiheit für Sanierungsgewinne (für alle Maßnahmen nach dem 8. Februar 2017) ist so gut wie da! Zwar muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Dies ist jedoch trotz kontroverser politischer Diskussionen zu anderen Bestandteilen des Gesetzes (unter anderem zur Dienstwagenbesteuerung) zu erwarten. Das ist die lang erhoffte, gute Nachricht.

Die neu eingefügte Altfall-Regelung stellt den Steuerpflichtigen vor die Wahl:

  • Er kann die Neuregelung in Anspruch nehmen,
  • trotz großer rechtlicher Bedenken auf den von der Finanzverwaltung zugesagten Vertrauensschutz hoffen oder
  • oder wie bislang die Entstehung von Sanierungsgewinnen durch entsprechende Maßnahmen vermeiden.

Künftig werden Steuerpflichtige damit wirtschaftlich abwägen müssen, welcher Weg für Sie der günstigste ist. Dies gilt in gewissem Maße auch für Fälle, in denen die Sanierungsgewinne nach dem 8. Februar 2017 entstehen. Denn die neue Regelung greift nur, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden. Es ist derzeit noch offen, ob es der Steuerpflichtige in der Hand hat, durch schlichtes Nicht-Nachweisen der Voraussetzungen die Nicht-Anwendung der Regelung zu erreichen.

Ihr

Raoul Kreide

Weitere Hintergrundinformationen finden Sie auf unserer Sonderseite zu Sanierungsgewinnen und zum Sanierungserlass.


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8. Mai 2023 - Seite 1 von 1