" target="_blank" >Bilanz­recht. Hin­ter­grund ist die neue euro­päi­sche Bilanz­richt­li­nie 2013/34/EU, deren Umset­zungs­frist am 20. Juli 2015 abläuft. 

Mitt­ler­wei­le wur­de das Bil­RUG beschlos­sen. Es ist am 23. Juli 2015 in Kraft getreten. 

Ver­kün­dung im Bundesgesetzblatt

Bun­des­ge­setz­blatt Jahr­gang 2015 Teil I Nr. 30, aus­ge­ge­ben zu Bonn am 22. Juli 2015, Sei­te 1245

Ver­zicht auf Einspruch/​Anrufung des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses durch den Bundesrat

Ple­nar­pro­to­koll vom 10. Juli 2015, 935. Sitzung

Erläu­te­rung und Beschluss­emp­feh­lung des Rechts­aus­schus­ses des Bundesrates

Erläu­te­rung zum Ple­nar­pro­to­koll vom 10. Juli 2015, 935. Sitzung

Unter­rich­tung über Gesetzesbeschluss

BR-Ds. 285/15 vom 19. Juni 2015

Bun­des­tag, 3. Beratung

Ple­nar­pro­to­koll 18/112 vom 18. Juni 2015

Bun­des­tag, 2. Beratung

Ple­nar­pro­to­koll 18/112 vom 18. Juni 2015

Beschluss­emp­feh­lung des Rechtsausschusses

BT-Ds. 18/5256 vom 17. Juni 2015

Beschluss­emp­feh­lung und Bericht des Aus­schus­ses für Recht und Ver­brau­cher­schutz (6. Aus­schuss) zu dem Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung – Druck­sa­chen 18/4050, 18/4351 – Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Richt­li­nie 2013/34/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jah­res­ab­schluss, den kon­so­li­dier­ten Abschluss und damit ver­bun­de­ne Berich­te von Unter­neh­men bestimm­ter Rechts­for­men und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2006/43/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und zur Auf­he­bung der Richt­li­ni­en 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­richt­li­nie – Umset­zungs­ge­setz – BilRUG)

Nach­träg­li­che Überweisung

BT-Ds. 18/4495 vom 27. März 2015

Ände­rung der Ausschussüberweisung

Ple­nar­pro­to­koll 18/94 vom 19. März 2015

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats und Gegen­äu­ße­rung der Bundesregierung

BT-Ds. 18/4351 vom 18. März 2015

Unter­rich­tung durch die Bun­des­re­gie­rung Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Richt­li­nie 2013/34/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jah­res­ab­schluss, den kon­so­li­dier­ten Abschluss und damit ver­bun­de­ne Berich­te von Unter­neh­men bestimm­ter Rechts­for­men und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2006/43/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und zur Auf­he­bung der Richt­li­ni­en 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz – Bil­RUG) – Druck­sa­che 18/4050 – Stel­lung­nah­me des Bun­des­ra­tes und Gegen­äu­ße­rung der Bundesregierung 

Stel­lung­nah­me des Bun­des­rats und Gegen­äu­ße­rung der Bundesregierung

BT-Ds. 18/4351 vom 18. März 2015

Unter­rich­tung durch die Bun­des­re­gie­rung Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Richt­li­nie 2013/34/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 6. Juni 2013 über den Jah­res­ab­schluss, den kon­so­li­dier­ten Abschluss und damit ver­bun­de­ne Berich­te von Unter­neh­men bestimm­ter Rechts­for­men und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2006/43/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und zur Auf­he­bung der Richt­li­ni­en 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz – Bil­RUG) – Druck­sa­che 18/4050 – Stel­lung­nah­me des Bun­des­ra­tes und Gegen­äu­ße­rung der Bundesregierung 

Stel­lung­nah­me des Bundesrats

BR-Ds. 23/15 (Beschluss) vom 6. März 2015

Bun­des­rat, 1. Durchgang

Ple­nar­pro­to­koll 931 vom 6. März 2015

Bun­des­tag, 1. Beratung

Ple­nar­pro­to­koll 18/89 vom 27. Febru­ar 2015

Regie­rungs­ent­wurf

BT-Ds. 18/4015 vom 20. Febru­ar 2015

Gesetz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Richt­li­nie 2013/34/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 26.Juni 2013 über den Jah­res­ab­schluss, den kon­so­li­dier­ten Abschluss und damit ver­bun­de­ne Berich­te von Unter­neh­men bestimm­ter Rechts­for­men und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2006/43/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und zur Auf­he­bung der Richt­li­ni­en 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz – BilRUG) 

Emp­feh­lung der Ausschüsse

BR-DS. 23/1/15 vom 20. Febru­ar 2015

Regie­rungs­ent­wurf

BR-Ds. 23/15 vom 23. Janu­ar 2015

Refe­ren­ten­ent­wurf

Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Jus­tiz und für Ver­brau­cher­schutz Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der Richt­li­nie 2013/34/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jah­res­ab­schluss, den kon­so­li­dier­ten Abschluss und damit ver­bun­de­ne Berich­te von Unter­neh­men bestimm­ter Rechts­for­men und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2006/43/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und zur Auf­he­bung der Richt­li­ni­en 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz – BilRUG) 

Euro­päi­sche Bilanz­richt­li­nie 2013/34/EU

Amts­blatt der EU L 182/19 vom 29. Juni 2013

Richt­li­nie 2013/34/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jah­res­ab­schluss, den kon­so­li­dier­ten Abschluss und damit ver­bun­de­ne Berich­te von Unter­neh­men bestimm­ter Rechts­for­men und zur Ände­rung der Richt­li­nie 2006/43/EG des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates und zur Auf­he­bung der Richt­li­ni­en 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates


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