Aktuelle Praxisfragen in der GmbH-Sanierung
Aktuelle Praxisfragen in der GmbH-Sanierung
Rangrücktritt / Sanierungserlass / Stille Liquidation / Steuerberaterhaftung – Sanierung…
Der Artikel aus Heft 1/2018 der KSI fasst den aktuellen Stand zu Fragen rund um Rangrücktritte, Sanierungewinne und Steuerberaterhaftung zusammen. Viele Praxishinweise runden die Darstellung ab.
Sanierungserlass
+++ breaking news: Die EU-Kommission soll die Sanierungsregelung in einem Comfort Letter gebilligt haben +++ Mehr zu den Hintergründen lesen Sie hier:
Brüssel billigt Sanierungserlass – keine verbotene Beihilfe
EU-Kommission billigt Sanierungerlass durch Comfort Letter Die gesetzliche Neuregelung…
Aufgrund der noch andauernden Rechtsunsicherheit spielen aber alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Sanierungsgewinnen weiterhin eine große Rolle. Einen Überblick finden Sie hier:
Sanierungserlass – Möglichkeiten zur Vermeidung von Sanierungsgewinnen
Seit der Sanierungserlass vom Bundesfinanzhof (BFH) für verfassungswidrig erklärt…
In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof erneut zugeschlagen: Die Übergangsregelung für Altfälle im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl. I 2017, 741) sind genauso verfassungswidrig, wie der Anfang des Jahres verworfene «Sanierungserlass» (BMF-Schreiben vom 27. März 2003, BStBl. I 2003, 240).
Unter dem folgenden link finden Sie unsere Einschätzung der Urteile mit einem Überblick über die nun geltende Rechtslage:
Am 2. Juni 2017 hat der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, mit dem die künftige Behandlung von Sanierungsgewinnen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wird. Es kann jedoch erst in Kraft treten, wenn das EU-rechtliche Notifizierungsverfahren zum ergebnis kommt, dass es sich hierbbei nicht um eine verbotene Beihilfe handelt. Unser GSK update beleuchtet die aktuelle Rechtslage: Was gilt heute? Gibt es Alternativen?
Paukenschlag vom BFH: Der Große Senat des BFH sieht im «Sanierungserlass» einen Verstoß gegen die gesetzliche Gewaltenteilung. Pauschale Steuererlasse können nur der Gesetzgeber selbst vornehmen. Ergebnis: Der Sanierungserlass ist Geschichte. Hintergründe und Praxisfolgen einer der wichtigsten Entscheidungen der letzten Jahre für die Sanierungspraxis finden Sie in unserem GSK update.
Rangrücktritt
Für viele ist die Formulierung von Rangrücktrittsvereinbarungen derzeit ein «Spiel mit dem Feuer». Denn trotz des klärenden Urteil des Bundesgerichtshofs sind viele Fragen immer noch offen. Wir haben Ihnen einen Formulierungsvorschlag erarbeitet, der die neuen Entwicklungen berücksichtigt. Daneben finden Sie in dem Muster die entscheidenden Sätze aus dem Urteil des BGH. So können Sie direkt sehen, auf welche Aussage die Formulierung zurückgeht.
Muss ein Rangrücktritt qualifiziert sein? Und was ist unter einer solchen „Qualifikation“ zu verstehen? Die jüngsten Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. 3. 2015 (IX ZR 133/14) und des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. 4. 2015 (I R 44/14) geben Anlass, den aktuellen Stand der Diskussion nachzuzeichnen. Die richtige Formulierung für einen Rangrücktritt zu finden, nennt K. Schmidt dabei ein „Spiel mit dem Feuer“ (DB 2015 S. 600, 602). Im Zentrum steht die Frage, wie die Nichtberücksichtigung nachrangiger Forderungen im insolvenzrechtlichen Überschuldungsstatus erreicht werden kann, ohne steuerlichen Schaden anzurichten.
Steuerberaterhaftung
Mit Urteil vom 26. Januar 2017 hat der BGH die Hinweispflichten und die Haftung von Steuerberatern entscheidend verschärft und seine frühere Rechtsprechung geändert. Er wählt eine bilanzielle Herleitung, um eine Haftung zu begründen: Bei der Jahresabschlusserstellung muss ein Steuerberater auf eine verlässliche Fortführungsprognose zurückgreifen können, um weiterhin Fortführungswerte anzusetzen, wenn ihm Umstände bekannt sind, die die Gefahr einer Insolvenzreife nahe legen.
Sonstige Sanierungsthemen
Die Insolvenzeröffnung führt im Vertragskonzern zur Beendigung von Ergebnisabführungsverträgen. Damit endet auch die Verlustausgleichsverpflichtung. Der Beitrag aus KSI 3/2015 untersucht, inwieweit Abwicklungsverluste noch Eingang in die handelsbilanzielle Schlussbilanz finden und damit ausgleichspflichtig sind.
Immaterielle Vermögensgegenstände
Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes zugelassen, dass selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz aktiviert werden können. Dies führt zu einer ganzen Reihe von Problemen. Mit dem neuen Aktivierungswahlrecht hat er beabsichtigt, die Finanzierungsmöglichkeiten für junge start-ups zu verbessern. Die Untersuchung von Dr. Raoul Kreide zeigt, dass dieses Ziel nicht nur verfehlt wurde. Darüber hinaus wurden auch noch elementare Grundsätze wie die strenge Gläubigerschutzorientierung geschwächt. Man wollte die Informationsfunktion der Handelsbilanz stärken. Doch auch hier wurde das Gegenteil erreicht. Für start-ups bietet das Aktivierungswahlrecht bestenfalls keine Vorteile.
Familienunternehmen
Familienunternehmen sind besondere Unternehmen. Durch die enge Verzahnung mit der Familie als Gesellschafter und in der Geschäftsführung können Familienunternehmen – richtig aufgestellt – Krisen besser begegnen als Unternehmen ohne diese wertvolle Ressource. Dies erfordert jedoch, dass in und bereits vor der Krise die Weichen richtig gestellt werden. In der Sanierungssituation trifft man dabei auf eine Reihe von spezieller Faktoren, die es zu beachten gilt. Der Beitrag von Dr. Raoul Kreide und Birgit Prodinger zeigt anhand von Beispielen, welche spezifischen Herausforderungen bei der Sanierung von Familienunternehmen zu bewältigen sind.
Stellungnahmen zum Sanierungsbilanzrecht
- Stellungnahme zu E‑DRS32 Immaterielle Vermögensgegenstände
In der Diskussion um die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände wird von vielen Stimmen gefordert, dies dürfe nur erfolgen, wenn eine «hohe Wahrscheinlichkeit» besteht, dass aus dem Entwicklungsprojekt später ein Vermögensgegenstand entsteht. Obwohl dieses angebliche Tatbestandsmerkmal keinen EIngang in den Gesetztestext gefunden hat, soll dieses Wahrschenlichkeitskrterium irgendwie greifbar gemacht werden. Dabei bietet die Vermögensgegenstandsdefinition des HGB richtig verstanden ein ausreichendes Schutzniveau. Nur Vermögensgegenstände sind zu aktivieren. Darunter fallen auch Entwicklungsprojekte, wenn sie die Vermögensgegenstandskriterien erfüllen. Das IfSBR setzt sich dafür ein, auf dieses Kriterium zu verzichten. Zusätzliche Bewertungsunsicherheiten und damit verbundener Prüfungsaufwand werden so vermieden. Siehe hierzu auch:
- Sitzungsunterlage des DRSC HGB-FA vom 25. September 2015