Mit Urteil vom 15. April 2015 (I R 44/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass eine Verbindlichkeit dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt, wenn - in einer Überschuldungssituation ein Rangrücktritt vereinbart wird, - die Tilgung jedoch nur aus einem zukünftigen Bilanzgewinn und - aus einem etwaigen Liquidationsüberschuss zu erfolgen hat. Dies … [Weiterlesen...] Infos zum Plugin Rangrücktritt: BFH zur Bilanzierung nachrangiger Verbindlichkeiten