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«Sanie­rungs­klau­sel» kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe

26. Januar 2020 by Raoul Kreide

EU-Kom­mis­si­on bil­ligt Sanie­rung­klau­sel: Kei­ne ver­bo­te­ne Beihilfe

Die Euro­päi­sche Kom­mis­si­on hat nach einer am 22. Janu­ar 2020 ver­öf­fent­lich­ten Pres­se­mit­tei­lung ent­schie­den: Die „Sanie­rungs­klau­sel“, eine deut­sche Steu­er­ver­güns­ti­gung für not­lei­den­de Unter­neh­men, ist kei­ne staat­li­che Bei­hil­fe im Sin­ne der EU-Vorschriften.

Grund­sätz­lich sind Ver­lust­vor­trä­ge steu­er­lich nicht mehr nutz­bar, wenn mehr als 50 % der Antei­le eines Unter­neh­mens über­tra­gen wer­den (§ 8c Abs. 1 KStG). Die Sanie­rungs­klau­sel (§ 8c Abs. 1a KStG) ermög­licht es einem not­lei­den­den Unter­neh­men, Ver­lus­te in einem bestimm­ten Jahr mit Gewin­nen in zukünf­ti­gen Jah­ren zu ver­rech­nen, trotz Über­tra­gung von Antei­len in schäd­li­chem Umfang.

Die Sanie­rungs­klau­sel § 8c Abs. 1a KStG

§ 8c Abs. 1a KStG lautet:

«Für die Anwen­dung des Absat­zes 1 ist ein Betei­li­gungs­er­werb zum Zweck der Sanie­rung des Geschäfts­be­triebs der Kör­per­schaft unbe­acht­lich. Sanie­rung ist eine Maß­nah­me, die dar­auf gerich­tet ist, die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Über­schul­dung zu ver­hin­dern oder zu besei­ti­gen und zugleich die wesent­li­chen Betriebs­struk­tu­ren zu erhal­ten. Die Erhal­tung der wesent­li­chen Betriebs­struk­tu­ren setzt vor­aus, dass

1. die Kör­per­schaft eine geschlos­se­ne Betriebs­ver­ein­ba­rung mit einer Arbeits­platz­re­ge­lung befolgt oder

2. die Sum­me der maß­ge­ben­den jähr­li­chen Lohn­sum­men der Kör­per­schaft inner­halb von fünf Jah­ren nach dem Betei­li­gungs­er­werb 400 Pro­zent der Aus­gangs­lohn­sum­me nicht unter­schrei­tet; § 13a Absatz 1 Satz 3 und 4 und Absatz 4 des Erb­schaft­steu­er- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes in der Fas­sung des Geset­zes vom 24. Dezem­ber 2008 (BGBl. I S. 3018) gilt sinn­ge­mäß; oder

3. der Kör­per­schaft durch Ein­la­gen wesent­li­ches Betriebs­ver­mö­gen zuge­führt wird. Eine wesent­li­che Betriebs­ver­mö­gens­zu­füh­rung liegt vor, wenn der Kör­per­schaft inner­halb von zwölf Mona­ten nach dem Betei­li­gungs­er­werb neu­es Betriebs­ver­mö­gen zuge­führt wird, das min­des­tens 25 Pro­zent des in der Steu­er­bi­lanz zum Schluss des vor­an­ge­hen­den Wirt­schafts­jahrs ent­hal­te­nen Aktiv­ver­mö­gens ent­spricht. Wird nur ein Anteil an der Kör­per­schaft erwor­ben, ist nur der ent­spre­chen­de Anteil des Aktiv­ver­mö­gens zuzu­füh­ren. Der Erlass von Ver­bind­lich­kei­ten durch den Erwer­ber oder eine die­sem nahe­ste­hen­de Per­son steht der Zufüh­rung neu­en Betriebs­ver­mö­gens gleich, soweit die Ver­bind­lich­kei­ten wert­hal­tig sind. Leis­tun­gen der Kapi­tal­ge­sell­schaft, die inner­halb von drei Jah­ren nach der Zufüh­rung des neu­en Betriebs­ver­mö­gens erfol­gen, min­dern den Wert des zuge­führ­ten Betriebs­ver­mö­gens. 6Wird dadurch die erfor­der­li­che Zufüh­rung nicht mehr erreicht, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.

Kei­ne Sanie­rung liegt vor, wenn die Kör­per­schaft ihren Geschäfts­be­trieb im Zeit­punkt des Betei­li­gungs­er­werbs im Wesent­li­chen ein­ge­stellt hat oder nach dem Betei­li­gungs­er­werb ein Bran­chen­wech­sel inner­halb eines Zeit­raums von fünf Jah­ren erfolgt.»

Die Begrün­dung der Pressemitteilung

«Die Ent­schei­dung folgt auf Urtei­le des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (Fäl­le C‑203/16, C‑208/16, C‑209/16, C‑219/16), der 2018 eine Ent­schei­dung der Kom­mis­si­on über staat­li­che Bei­hil­fen aus dem Jahr 2011 für nich­tig erklär­te. Um die­se Urtei­le umzu­set­zen, hat die Kom­mis­si­on die Maß­nah­me anhand eines brei­te­ren Bezugs­rah­mens bewer­tet, ein­schließ­lich der Vor­schrif­ten des deut­schen Rechts, die es Unter­neh­men gene­rell erlau­ben, Ver­lus­te für steu­er­li­che Zwe­cke vorzutragen.

Die EU-Wett­be­werbs­auf­sicht kam zu dem Schluss, dass die Sanie­rungs­klau­sel nicht von die­sen all­ge­mei­nen Regeln abweicht und daher not­lei­den­den Unter­neh­men kei­nen selek­ti­ven Vor­teil gegen­über ande­ren Unter­neh­men verschafft.»

Die rück­wir­ken­de Wie­der­ein­füh­rung des § 8c Abs. 1a KStG

Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat­te schon mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2018 reagiert und nach rechts­kräf­ti­gem Abschluss des Gerichts­ver­fah­rens § 8c Abs. 1a KStG rück­wir­kend wie­der in Kraft gesetzt (§ 34 Abs. 6 Satz 3 und 4 KStG). Nach § 34 Abs. 6 Satz 4 KStG n. F. bleibt bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen des § 8c Abs. 1a KStG ein nach dem 31.12.2007 erfolg­ter Betei­li­gungs­er­werb bei der Anwen­dung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG n. F. unberücksichtigt.

Ein­schät­zung

Die Ent­schei­dung war (über)fällig. Es ist zu begrü­ßen, dass die EU-Kom­mis­si­on sich nun­mehr der Sicht­wei­se des Euro­päi­schen Gerichts­hofs anschließt. Dies beschert die lang ersehn­te Rechts­si­cher­heit und soll­te zugleich auch für die Fra­ge der Zuläs­sig­keit der Steu­er­frei­heit auf Sanie­rungs­ge­win­ne noch bes­se­ren «com­fort» bie­ten als der bis­he­ri­ge Com­fort Letter.

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Kategorie: Allgemein, Gesetzgebung Stichworte: Behilfe, EU-Kommission, Sanierungsklausel

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