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Sanierungsbilanzrecht

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Geset­ze zum Sanie­rungs­bi­lanz­recht

Aktu­el­le Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren zum Bilanz­recht

Der­zeit steht die Umset­zung der neu­en Euro­päi­schen Bilanz­richt­li­nie ins deut­sche Bilanz­recht an. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Son­der­sei­te zum Bil­RUG.

Rechts­quel­len zum Bilanz­recht

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz ver­öf­fent­licht unter www​.geset​ze​-im​-inter​net​.de Geset­zes und Rechts­ver­ord­nun­gen des Bun­des­rechts in ihrer aktu­el­len Fas­sung. Dort steht Ihnen somit eine zuver­läs­si­ge Quel­le für Geset­zes­tex­te – sowohl online, als auch zum Her­un­ter­la­den als pdf – zur Ver­fü­gung, auf die wir nach­fol­gend ver­lin­ken.

Han­dels­ge­setz­buch (HGB)

Die maß­geb­li­che Rechts­quel­le zum Bilanz­recht fin­det sich im Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Im «Drit­ten Buch» mit den Titel «Han­dels­bü­cher» fin­den sich die §§ 238 bis 342eHGB. 1985 wur­den die Bilanz­rechts­vor­schrif­ten durch das Bilanz­richt­li­ni­en­ge­setz (BiRI­LiG) an zen­tra­ler Stel­le zusam­men­ge­fasst. Bis dahin hat­te sich das Bilanz­rechts vor allem im Akti­en­ge­setz ent­wi­ckelt.

Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG)

Für Zwe­cke der Besteue­rung ist der Gewinn eines Unter­neh­mens ent­we­der durch eine Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (nach der ent­spre­chen­den Vor­schrift im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 4 Abs. 3 EStG) auch «4 – 3-Rech­nung» genannt) oder durch eine Steu­er­bi­lanz zu ermit­teln. Für Steu­er­pflich­ti­ge, die han­dels­recht­lich bereits zur Bilan­zie­rung ver­pflich­tet sind, schreibt das Steu­er­recht eine ent­spre­chen­de Bilan­zie­rung nach steu­er­li­chen Grund­sät­zen vor (vgl. § 5 EStG).

Rech­nungs­le­gungs­stan­dards des DRSC

Auf der Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge des § 342 HGB ent­wi­ckelt das Deut­sche Rech­nungs­le­gungs Stan­dard Com­mit­tee e.V. (DRSC) Emp­feh­lun­gen zur Anwen­dung der Grund­sät­ze über die Kon­zern­rech­nungs­le­gung und ent­wi­ckelt so genann­te «Deut­sche Rech­nungs­le­gungs­stan­dards» (DRS). Die­se kön­nen vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz offi­zi­ell bekannt­ge­macht wer­den. Fol­ge ist, dass die Beach­tung der DRS dazu führt, dass die Ein­hal­tung der Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoB) zur KOn­zern­rech­nungs­le­gung, wie § 238 Abs. 1 HGB dies for­dert, ver­mu­tet wird.

Publi­zi­täts­ge­setz

Das Publi­zi­täts­ge­setz regelt Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten für Unter­neh­men, die nicht schon nach HGB publi­zi­täts­pflich­tig sind. Das betrifft Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­men, die bestimm­te Grö­ßen­kri­te­ri­en über­tref­fen.

Insol­venz­ord­nung

Die Insol­venz­ord­nung ent­hält eben­falls Vor­schrif­ten zur Rech­nungs­le­gung, wel­che im Kri­sen­kon­text rele­vant sind. Sie fin­den sich in §§ 151 bis 155 InsO. Der mit «Rech­nungs­le­gung» über­schrie­be­ne § 66 InsO behan­delt hin­ge­gen nicht die eigent­li­che Rech­nungs­le­gung im bilan­zi­el­len Sinn, son­dern die Rechen­schaft des Insol­venz­ver­wal­ters über die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben, ähn­lich § 666 BGB im Auf­trags­ver­hält­nis. In §§ 151 bis 154 InsO sich Rege­lun­gen über eine nach insol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten auf­zu­stel­len­de Ver­mö­gens­über­sicht. Die­se dient ande­ren Zwe­cken als die han­dels­recht­li­che Rech­nungs­le­gung.

Wich­tig ist § 155 InsO. Er regelt zunächst, dass die han­dels­recht­li­che Buch­füh­rungs- und Rech­nungs­le­gungs­pflicht auf den Insol­venz­ver­wal­ter über­geht (§ 155 Abs. 1 InsO). Zudem beginnt mit Insol­venz­eröff­nung stets ein neu­es Geschäfts­jahr (§ 155 Abs. 2 InsO). Damit ist auf den Tag vor Insol­venz­eröff­nung eine han­dels­recht­li­che Schluss­bi­lanz zu erstel­len. Hier kön­nen sich durch­aus schwie­ri­ge Bewer­tungs­fra­gen stel­len, da die bereits bekann­te Insol­venz­eröff­nung die han­dels­recht­li­che going-con­cern-Prä­mis­se in Fra­ge stellt. Die Zusa­men­hän­ge zwi­schen han­dels­bi­lan­zi­el­ler Schluss­bi­lanz und Insol­venz­eröff­nung haben Crone/​Kreide in einem Bei­trag zur Ver­lust­aus­gleichs­ver­pflich­tung im Ver­trags­kon­zern näher dar­ge­stellt.

GmbH-Gesetz

Auch im GmbH-Gesetz fin­den sich in § 41 bis 42a GmbHG ergän­zen­de Vor­schrif­ten zur Rech­nungs­le­gung für GmbHs.

Akti­en­ge­setz

Für Akti­en­ge­sell­schaf­ten regelt § 91 AktG zunächst die Zustän­dig­keit des Vor­stands für die Rech­nungs­le­gung. Spe­zi­el­le Rege­lun­gen fin­den sich in § 150 ff. AktG.


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Neue Bei­trä­ge

  • Jah­res­rück­blick – Insti­tut für Sanie­rungs­bi­lanz­recht 2018 30. Dezember 2018
  • Sanie­rungs­ge­win­ne: Gesetz tritt in Kraft 17. Dezember 2018
  • Legal500 lis­tet GSK Stock­mann im Bereich Restruk­tu­rie­rung 15. Dezember 2018
  • Soeben erschie­nen: Buch­bei­trag «Bilan­zi­el­le Fra­gen in Sanie­rungs­si­tua­tio­nen» 10. Dezember 2018
  • Dr. Raoul Krei­de mode­riert Frank­fur­ter Restruk­tu­rie­rungs­fo­rum 26. November 2018

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