" target="_blank" >Bilanz­recht an. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auf unse­rer Son­der­sei­te zum Bil­RUG.

Rechts­quel­len zum Bilanzrecht

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Jus­tiz und Ver­brau­cher­schutz ver­öf­fent­licht unter www​.geset​ze​-im​-inter​net​.de Geset­zes und Rechts­ver­ord­nun­gen des Bun­des­rechts in ihrer aktu­el­len Fas­sung. Dort steht Ihnen somit eine zuver­läs­si­ge Quel­le für Geset­zes­tex­te – sowohl online, als auch zum Her­un­ter­la­den als pdf – zur Ver­fü­gung, auf die wir nach­fol­gend verlinken. 

Han­dels­ge­setz­buch (HGB)

Die maß­geb­li­che Rechts­quel­le zum Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­recht fin­det sich im Han­dels­ge­setz­buch (HGB). Im «Drit­ten Buch» mit den Titel «Han­dels­bü­cher» fin­den sich die §§ 238 bis 342e HGB. 1985 wur­den die Bilanz
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­rechts­vor­schrif­ten durch das Bilanz
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­richt­li­ni­en­ge­setz (BiRI­LiG) an zen­tra­ler Stel­le zusam­men­ge­fasst. Bis dahin hat­te sich das Bilanz
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanz­rechts vor allem im Akti­en­ge­setz entwickelt.

Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG)

Für Zwe­cke der Besteue­rung ist der Gewinn eines Unter­neh­mens ent­we­der durch eine Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung (nach der ent­spre­chen­den Vor­schrift im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 4 Abs. 3 EStG) auch «4 – 3‑Rechnung» genannt) oder durch eine Steu­er­bi­lanz zu ermit­teln. Für Steu­er­pflich­ti­ge, die han­dels­recht­lich bereits zur Bilan­zie­rung ver­pflich­tet sind, schreibt das Steu­er­recht eine ent­spre­chen­de Bilan­zie­rung nach steu­er­li­chen Grund­sät­zen vor (vgl. § 5 EStG). 

Rech­nungs­le­gungs­stan­dards des DRSC

Auf der Ermäch­ti­gungs­grund­la­ge des § 342 HGB ent­wi­ckelt das Deut­sche Rech­nungs­le­gungs Stan­dard Com­mit­tee e.V. (DRSC) Emp­feh­lun­gen zur Anwen­dung der Grund­sät­ze über die Kon­zern­rech­nungs­le­gung und ent­wi­ckelt so genann­te «Deut­sche Rech­nungs­le­gungs­stan­dards» (DRS). Die­se kön­nen vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Jus­tiz offi­zi­ell bekannt­ge­macht wer­den. Fol­ge ist, dass die Beach­tung der DRS dazu führt, dass die Ein­hal­tung der Grund­sät­ze ord­nungs­mä­ßi­ger Buch­füh­rung (GoB) zur KOn­zern­rech­nungs­le­gung, wie § 238 Abs. 1 HGB dies for­dert, ver­mu­tet wird. 

Publi­zi­täts­ge­setz

Das Publi­zi­täts­ge­setz regelt Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten für Unter­neh­men, die nicht schon nach HGB publi­zi­täts­pflich­tig sind. Das betrifft Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten und Ein­zel­un­ter­neh­men, die bestimm­te Grö­ßen­kri­te­ri­en übertreffen. 

Insol­venz­ord­nung

Die Insol­venz­ord­nung ent­hält eben­falls Vor­schrif­ten zur Rech­nungs­le­gung, wel­che im Kri­sen­kon­text rele­vant sind. Sie fin­den sich in §§ 151 bis 155 InsO. Der mit «Rech­nungs­le­gung» über­schrie­be­ne § 66 InsO behan­delt hin­ge­gen nicht die eigent­li­che Rech­nungs­le­gung im bilan­zi­el­len Sinn, son­dern die Rechen­schaft des Insol­venz­ver­wal­ters über die Erfül­lung sei­ner Auf­ga­ben, ähn­lich § 666 BGB im Auf­trags­ver­hält­nis. In §§ 151 bis 154 InsO sich Rege­lun­gen über eine nach insol­venz­recht­li­chen Vor­schrif­ten auf­zu­stel­len­de Ver­mö­gens­über­sicht. Die­se dient ande­ren Zwe­cken als die han­dels­recht­li­che Rechnungslegung.

Wich­tig ist § 155 InsO. Er regelt zunächst, dass die han­dels­recht­li­che Buch­füh­rungs- und Rech­nungs­le­gungs­pflicht auf den Insol­venz­ver­wal­ter über­geht (§ 155 Abs. 1 InsO). Zudem beginnt mit Insol­venz­er­öff­nung stets ein neu­es Geschäfts­jahr (§ 155 Abs. 2 InsO). Damit ist auf den Tag vor Insol­venz­er­öff­nung eine han­dels­recht­li­che Schluss­bi­lanz zu erstel­len. Hier kön­nen sich durch­aus schwie­ri­ge Bewer­tungs­fra­gen stel­len, da die bereits bekann­te Insol­venz­er­öff­nung die han­dels­recht­li­che going-con­cern-Prä­mis­se in Fra­ge stellt. Die Zusa­men­hän­ge zwi­schen han­dels­bi­lan­zi­el­ler Schluss­bi­lanz und Insol­venz­er­öff­nung haben Crone/​Kreide in einem Bei­trag zur Ver­lust­aus­gleichs­ver­pflich­tung im Ver­trags­kon­zern näher dargestellt. 

GmbH-Gesetz

Auch im GmbH-Gesetz fin­den sich in § 41 bis 42a GmbHG ergän­zen­de Vor­schrif­ten zur Rech­nungs­le­gung für GmbHs.

Akti­en­ge­setz

Für Akti­en­ge­sell­schaf­ten regelt § 91 AktG zunächst die Zustän­dig­keit des Vor­stands für die Rech­nungs­le­gung. Spe­zi­el­le Rege­lun­gen fin­den sich in § 150 ff. AktG. 


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