Aktuelle Gesetzgebungsverfahren zum Bilanzrecht
Derzeit steht die Umsetzung der neuen Europäischen Bilanz
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanzrichtlinie ins deutsche Bilanz
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanzrecht an. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Sonderseite zum BilRUG.
Rechtsquellen zum Bilanzrecht
Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz veröffentlicht unter www.gesetze-im-internet.de Gesetzes und Rechtsverordnungen des Bundesrechts in ihrer aktuellen Fassung. Dort steht Ihnen somit eine zuverlässige Quelle für Gesetzestexte – sowohl online, als auch zum Herunterladen als pdf – zur Verfügung, auf die wir nachfolgend verlinken.
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
" target="_blank" >Bilanzrecht findet sich im Handelsgesetzbuch (HGB). Im «Dritten Buch» mit den Titel «Handelsbücher» finden sich die §§ 238 bis 342eHGB. 1985 wurden die Bilanz
Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Für Zwecke der Besteuerung ist der Gewinn eines Unternehmens entweder durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (nach der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz (§ 4 Abs. 3 EStG) auch «4 – 3‑Rechnung» genannt) oder durch eine Steuerbilanz zu ermitteln. Für Steuerpflichtige, die handelsrechtlich bereits zur Bilanzierung verpflichtet sind, schreibt das Steuerrecht eine entsprechende Bilanzierung nach steuerlichen Grundsätzen vor (vgl. § 5 EStG).
Auf der Ermächtigungsgrundlage des § 342 HGB entwickelt das Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee e.V. (DRSC) Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung und entwickelt so genannte «Deutsche Rechnungslegungsstandards» (DRS). Diese können vom Bundesministerium der Justiz offiziell bekanntgemacht werden. Folge ist, dass die Beachtung der DRS dazu führt, dass die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zur KOnzernrechnungslegung, wie § 238 Abs. 1 HGB dies fordert, vermutet wird.
Das Publizitätsgesetz regelt Veröffentlichungspflichten für Unternehmen, die nicht schon nach HGB publizitätspflichtig sind. Das betrifft Personengesellschaften und Einzelunternehmen, die bestimmte Größenkriterien übertreffen.
Die Insolvenzordnung enthält ebenfalls Vorschriften zur Rechnungslegung, welche im Krisenkontext relevant sind. Sie finden sich in §§ 151 bis 155 InsO. Der mit «Rechnungslegung» überschriebene § 66 InsO behandelt hingegen nicht die eigentliche Rechnungslegung im bilanziellen Sinn, sondern die Rechenschaft des Insolvenzverwalters über die Erfüllung seiner Aufgaben, ähnlich § 666 BGB im Auftragsverhältnis. In §§ 151 bis 154 InsO sich Regelungen über eine nach insolvenzrechtlichen Vorschriften aufzustellende Vermögensübersicht. Diese dient anderen Zwecken als die handelsrechtliche Rechnungslegung.
Wichtig ist § 155 InsO. Er regelt zunächst, dass die handelsrechtliche Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 155 Abs. 1 InsO). Zudem beginnt mit Insolvenzeröffnung stets ein neues Geschäftsjahr (§ 155 Abs. 2 InsO). Damit ist auf den Tag vor Insolvenzeröffnung eine handelsrechtliche Schlussbilanz zu erstellen. Hier können sich durchaus schwierige Bewertungsfragen stellen, da die bereits bekannte Insolvenzeröffnung die handelsrechtliche going-concern-Prämisse in Frage stellt. Die Zusamenhänge zwischen handelsbilanzieller Schlussbilanz und Insolvenzeröffnung haben Crone/Kreide in einem Beitrag zur Verlustausgleichsverpflichtung im Vertragskonzern näher dargestellt.
Für Aktiengesellschaften regelt § 91 AktG zunächst die Zuständigkeit des Vorstands für die Rechnungslegung. Spezielle Regelungen finden sich in § 150 ff. AktG.