Mit Urteil vom 15. April 2015 (I R 44/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass eine Verbindlichkeit dem Passivierungsverbot des § 5 Abs. 2a EStG unterliegt, wenn
– in einer Überschuldungssituation ein Rangrücktritt vereinbart wird,
– die Tilgung jedoch nur aus einem zukünftigen Bilanz