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Sanierungsbilanzrecht

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Rang­rück­tritt: BFH zur Bilan­zie­rung nach­ran­gi­ger Verbindlichkeiten

30. Juli 2015 by Raoul Kreide

Mit Urteil vom 15. April 2015 (I R 44/14) hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) fest­ge­stellt, dass eine Ver­bind­lich­keit dem Pas­si­vie­rungs­ver­bot des § 5 Abs. 2a EStG unter­liegt, wenn 

– in einer Über­schul­dungs­si­tua­ti­on ein Rang­rück­tritt ver­ein­bart wird,
– die Til­gung jedoch nur aus einem zukünf­ti­gen Bilanz

Bei der Bilanz handelt es sich um die Aufstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag (§ 242 Abs. 1 HGB). Auf der "linken Seite" findet sich das Aktivvermögen (Aktiva), bestehend aus Anlagevermögen und Umlaufvermögen. Die "rechte Seite" (Passiva) zeigt die Schulden des Unternehmens. Im Normalfall sollte das Vermögen die Schulden übersteigen. Diese Wertdifferenz findet sich im Eigenkapital abgebildet, es steht dann auf der Passivseite an erster Stelle. Die handelsrechtliche Bilanz ist nach einem vorgegebenen Gliederungsschema aufzustellen (siehe § 266 HGB). Es findet sich in § 266 HGB. Dabei handelt es sich um eine Umsetzung der Vorgaben der europäischen Bilanzrichtlinie. Die Bilanz ist Teil des Jahresabschlusses (§ 242 Abs. 3 HGB). <hr />Zitierfähige URL und Zitiervorschlag: Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Bilanz, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/bilanz/ <hr />
Term details
" target="_blank" >Bilanz­ge­winn und
– aus einem etwa­igen Liqui­da­ti­ons­über­schuss zu erfol­gen hat. 

Dies über­rascht nicht. Schon mit Urteil vom 30. Novem­ber 2011 (R 100/10) hat­te der BFH ent­schie­den, dass zusätz­lich auch bei «sons­ti­gem frei­en Ver­mö­gen» eine Rück­zah­lung erfol­gen muss. Die­se Sicht­wei­se bestä­tigt der BFH nun erneut. 

Kon­se­quenz: Die Ver­bind­lich­keit ist in der Steu­er­bi­lanz erfolgs­wirk­sam aus­zu­bu­chen. Wei­ter hat der BFH nun ent­schie­den: Beruht der hier­durch aus­ge­lös­te Gewinn auf dem Gesell­schafts­ver­hält­nis, ist er durch den Ansatz einer Ein­la­ge in Höhe des wert­hal­ti­gen Teils der betrof­fe­nen For­de­run­gen zu neu­tra­li­sie­ren. Damit ändert der BFH sei­ne Recht­spre­chung zur Berück­sich­ti­gung eines sol­chen nach­ran­gi­gen Dar­le­hens als Eigenkapital. 

Als nicht betrieb­lich ver­an­lass­te Meh­rung des steu­er­li­chen Betriebs­ver­mö­gens ist daher die gewinn­wirk­sa­me Aus­bu­chung einer im Rang zurück­ge­tre­te­nen For­de­rung aus dem Steu­er­bi­lanz­ge­winn her­aus­zu­rech­nen, wenn der Rang­rück­tritt durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst wur­de. Es liegt dann steu­er­lich eine Ein­la­ge vor, die die Gewinn­wir­kung der Aus­bu­chung neutralisiert. 

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen zu den aktu­el­len Dis­kus­sio­nen fin­den Sie auf unse­rer Son­der­sei­te zum Rang­rück­tritt.


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Kategorie: aktuelle Rechtsprechung Stichworte: BFH, Passivierungsverbot, Rangrücktritt, Steuerbilanz

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