Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden auf der Aktivseite abgebildet, zunächst mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 253 Abs. 1 Satz 1 HGB). Da jedoch regelmäßig von einer begrenzten Nutzungsdauer auszugehen ist, ist der Wert um planmäßige Abschreibungen zu vermindern (§ 253 Abs. 3 HGB). Grundsätzlich werden die Abschreibungen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Dies kann grundsätzlich sowohl linear als
auch degressiv erfolgen. Bei der degressiven Abschreibung errechnet sich der Abschreibungsbetrag jeweils als konstanter %-Satz aus dem vorhandenen Restbuchwert. Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind hingegen stets auf mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt (§ 253 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Zitierfähige URL und Zitiervorschlag:
Institut für Sanierungsbilanzrecht, Glossar, Stichwort: Abschreibung, planmäßige, verfügbar unter https://ifsbr.de/glossar-zum-sanierungsbilanzrecht/abschreibung-planmaessige
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