Durch Rechnungsabgrenzungsposten soll eine richtige Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zu demjenigen Geschäftsjahr erfolgen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, beziehungsweise, in dem sie verursacht worden sind. Dies folgt aus § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen.
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
Als Rechnungsabgrenzungsposten sind auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB).
Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten ist biepielsweise zu bilden, wenn Mieten bereits im Voraus gezahlt werden. Wird einen Januarmiete bereits im Dezember gezahlt, so sorgt der aktive Rechnungsabgrenzungsposten dafür, dass die Mietzahlung erst im Folgejahr, dem sie wirtschaftlich zuzurechen ist, gewinnwirksam wird. Mit Eintritt des «wirtschaftlich richtigen» Zeitpunkts, ist der Rechnungsabgrenzungsposten wieder aufzulösen. Bei der Vorauszahlung der Januarmiete im Dezember wäre der Rechnungsabgrenzungsposten also im Januar wieder aufzulösen.
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Auf der Passivseite sind als Rechnungsabgrenzungsposten Einnahmen vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 2 HGB).
Ein häufiges Beispiel sind Mieteinnahmen, wenn Mieten bereits im Voraus geleistet werden. Wird die Miete für Januar bereits im Dezember gezahlt, so ist ein entsprechender passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Dadurch wird erreicht, dass die Einnahme erst im folgenden Jahr, in das sie wirtschaftlich gehört, gewinnwirksam wird.
Disagio
Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Ausgabebetrag (Disagio) gilt folgendes: Nach § 250 Abs. 3 HGB darf der Unterschiedsbetrag in den Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite aufgenommen werden (Wahlrecht). Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
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