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Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten

5. November 2017 by Raoul Kreide

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Durch Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten soll eine rich­ti­ge Zuord­nung von Ein­nah­men und Aus­ga­ben zu dem­je­ni­gen Geschäfts­jahr erfol­gen, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren, bezie­hungs­wei­se, in dem sie ver­ur­sacht wor­den sind. Dies folgt aus § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB: Auf­wen­dun­gen und Erträ­ge des Geschäfts­jahrs sind unab­hän­gig von den Zeit­punk­ten der ent­spre­chen­den Zah­lun­gen im Jah­res­ab­schluß zu berücksichtigen.

Akti­ve Rechnungsabgrenzungsposten

Als Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten sind auf der Aktiv­sei­te Aus­ga­ben vor dem Abschluß­stich­tag aus­zu­wei­sen, soweit sie Auf­wand für eine bestimm­te Zeit nach die­sem Tag dar­stel­len (§ 250 Abs. 1 HGB).

Ein akti­ver Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten ist bie­piels­wei­se zu bil­den, wenn Mie­ten bereits im Vor­aus gezahlt wer­den. Wird einen Janu­ar­mie­te bereits im Dezem­ber gezahlt, so sorgt der akti­ve Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten dafür, dass die Miet­zah­lung erst im Fol­ge­jahr, dem sie wirt­schaft­lich zuzu­re­chen ist, gewinn­wirk­sam wird. Mit Ein­tritt des «wirt­schaft­lich rich­ti­gen» Zeit­punkts, ist der Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten wie­der auf­zu­lö­sen. Bei der Vor­aus­zah­lung der Janu­ar­mie­te im Dezem­ber wäre der Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten also im Janu­ar wie­der aufzulösen.

Pas­si­ve Rechnungsabgrenzungsposten

Auf der Pas­siv­sei­te sind als Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten Ein­nah­men vor dem Abschluß­stich­tag aus­zu­wei­sen, soweit sie Ertrag für eine bestimm­te Zeit nach die­sem Tag dar­stel­len (§ 250 Abs. 2 HGB).

Ein häu­fi­ges Bei­spiel sind Miet­ein­nah­men, wenn Mie­ten bereits im Vor­aus geleis­tet wer­den. Wird die Mie­te für Janu­ar bereits im Dezem­ber gezahlt, so ist ein ent­spre­chen­der pas­si­ver Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten zu bil­den. Dadurch wird erreicht, dass die Ein­nah­me erst im fol­gen­den Jahr, in das sie wirt­schaft­lich gehört, gewinn­wirk­sam wird.

Dis­agio

Ist der Erfül­lungs­be­trag einer Ver­bind­lich­keit höher als der Aus­ga­be­be­trag (Dis­agio) gilt fol­gen­des: Nach § 250 Abs. 3 HGB darf der Unter­schieds­be­trag in den Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten auf der Aktiv­sei­te auf­ge­nom­men wer­den (Wahl­recht). Der Unter­schieds­be­trag ist durch plan­mä­ßi­ge jähr­li­che Abschrei­bun­gen zu til­gen, die auf die gesam­te Lauf­zeit der Ver­bind­lich­keit ver­teilt wer­den können.


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