Geschäftsjahr bezeichnet den Zeitraum zwischen zwei Bilanz
Geschäftsjahr
Das Steuerrecht spricht vom Wirtschaftsjahr (§ 4a EstG). Es entspricht bei eingetragenen Gewerbebetrieben dem Geschäftsjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EstG).
Der Einteilung in Geschäftsjahre liegt dogmatisch eine wesentliche Entscheidung zu Grunde: Historisch wollte man in haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaften Gewinnausschüttungen nur mit vorläufigem Charakter zulassen. Bei der späteren Liquidation der Gesellschaft konnten frühere Gewinnausschüttungen zurückgefordert, um Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu tilgen. Man erhielt somit nur eine Art Abschlagszahlung auf den Totalgewinn, der während der gesamten Lebenszeit des Unternehmens erzielt wurde. Heute hat die (zulässige und ordnungsgemäße) Gewinnausschüttung definitiven Charakter. Sie ist grundsätzlich nicht mehr zurückzuzahlen, auch wenn das Unternehmen in späteren Jahren in Schieflage oder gar Insolvenz geraten sollte. Dadurch erhält die Unterteilung in Geschäftsjahre eine hohe Bedeutung. Zahlreiche Bilanz